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Satzung:

1.  Name, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen Green Simpsons, Fan-Club des FC 08 Homburg.

1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins umfaßt die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

1.3 Als Sitz des Vereins gilt der Wohnort des 1. Vorsitzenden.
 

2.  Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung des FC 08 Homburg.

     Hier zählen insbesondere:

     -Schaffung positiver Stadionatmosphäre bei Spielen des FCH
     -Steigerung des Zuschauerzuspruchs
     -Fanbetreuung

2.2 Der Verein beruht auf demokratischer Grundlage im Sinne des Grundgesetzes und ist
    konventionell und parteipolitisch neutral.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
    liche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
    oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

3.  Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, sowie Freunde und Angehörige der
    Familie Simpson,Springfield

3.2 Die Anmeldung der Aufnahme erfolgt schriftlich beim Vorstand.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen  Vertreters.

3.3 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

3.4 Die Aufnahme wird mit Aushändigung des Mitgliedsausweises (Fan-Card) wirksam.

3.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.5.1 Die Mitglieder haben das Recht alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

3.5.2 In den Versammlungen hat jedes Mitglied, das nicht mehr als 6 Monate beitrags-
      rückständig ist, eine Stimme.

3.5.3 Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3.5.4 In besonderen Fällen kann der Verein Ermäßigung beschließen.

3.5.5 Beiträge sind Bringschulden und im voraus fällig. Sie sollten möglichst auf das
      Vereinskonto eingezahlt werden.

3.5.6 Das Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.

3.5.7 Das Mitglied hat seine Fan-Card stets bei sich zu tragen und auf Verlangen eines
      anderen Mitgliedes vorzuweisen; bei Zuwiderhandlung siehe Beipackzettel
 

4. Ende der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

4.2 Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf eines Kalendervierteljahres möglich
    und muß dem Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

4.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die
    Interessen des Vereins verletzt.

4.4 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann beschlossen werden durch

     a) die Mitgliederversammlung
     b) den Vorstand.

4.5 Im Falle des Ausschlusses durch Vorstandsentscheid hat das ausgeschlossene Mitglied
    das Recht, beim Vorsitzenden schriftlich Beschwerde einzulegen. Der Vorstand ist
    dann verpflichtet, die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheiden
    zu lassen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung insoweit, als das Mitglied bis
    zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als beurlaubt gilt.

4.6 Die Fan-Card ist bei Austritt oder Ausschluß an den Verein zurückzugeben.
 

5. Ehrenmitgliedschaft

5.1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder den
    FC 08 Homburg besonders verdient gemacht hat.
    Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch Mitgliederver-
    sammlung bestätigt. Sie erhalten darüber eine Urkunde.

5.2 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

5.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden

 a) vom Vorstand bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
 b) von der Mitgliederversammlung, wenn das Ehrenmitglied den Interessen des Vereins
    geschadet hat.
 

6. Wahlrecht

6.1 Das aktive Wahlrecht haben sämtliche Mitglieder.

6.2 Das passive Wahlrecht erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
 

7.  Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind

     a) der Vorstand
     b) der erweiterte Vorstand
     c) die Mitgliederversammlung

8. Vorstand

8.1  Der Vorstand besteht aus:

     0. Homer J. Simpson
     1. dem 1. Vorsitzenden
     2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
     3. dem Kassenwart
     4. dem Schriftführer
     5. dem Zeugwart
     6. dem Beauftragten für Medien und Archiv

8.2  Zum erweiterten Vorstand gehören:

     7. der EDV-Beauftragte
     8. der Auslandskorrespondent
     9. der Kassenprüfer
     10. der Jugendbeauftragte

     Sie haben das Recht in beratender Funktion an der Vorstandssitzung teilzunehmen.

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
    Mitglieder des Vereins werden.

8.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt.

8.5 Der Verein wird vom 1.Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern nach außen vertreten.
    Diese sind Vorstand gemäß § 26 BGB.

8.6 Für bestimmte Angelegenheiten kann der Vorstand auch anderen Personen schriftlich
    Vollmacht erteilen.

8.7 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 

9. Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung tritt zusammen

     a) zur Jahresmitgliederversammlung
     b) zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

9.2 Es muß jährlich eine Jahresmitgliederversammlung durchgeführt werden.

9.3 Der 1. Vorsitzende ist zur Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefaßt werden sollen, die an sich der Jahres-
    mitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden, oder wenn ein Drittel
    der Mitglieder die Einberufung beantragt.

9.4 Zu jeder Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mindestens eine Woche vorher
    schriftlich einzuladen.

9.5 Jedes Mitglied hat das Recht Vorschläge vorzubringen und Abstimmung hierüber zu
    verlangen.
    Wesentliche Anträge sind dem Vorsitzenden mindestens 3 Tage vorher schriftlich
    mitzuteilen und bilden einen besonderen Punkt der Tagesordnung.

9.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen worden ist.

9.7 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden
    Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

9.8 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und Satzungsänderung mit Zweidrittel-
    mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

9.9 Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

10. Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-
     ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10.2 Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 

Saarland, 28.12.97