Satzung:
1. Name, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen Green Simpsons, Fan-Club des FC 08 Homburg.
1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins umfaßt die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
1.3
Als Sitz des Vereins gilt der Wohnort des 1. Vorsitzenden.
2. Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung des FC 08 Homburg.
Hier zählen insbesondere:
-Schaffung positiver Stadionatmosphäre bei Spielen des FCH
-Steigerung des Zuschauerzuspruchs
-Fanbetreuung
2.2
Der Verein beruht auf demokratischer Grundlage im Sinne des Grundgesetzes und
ist
konventionell und parteipolitisch neutral.
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaft-
liche
Zwecke.
2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind,
oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
3.1
Mitglied kann jede natürliche Person werden, sowie Freunde und Angehörige der
Familie
Simpson,Springfield
3.2
Die Anmeldung der Aufnahme erfolgt schriftlich beim Vorstand.
Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
3.3 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
3.4 Die Aufnahme wird mit Aushändigung des Mitgliedsausweises (Fan-Card) wirksam.
3.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.5.1 Die Mitglieder haben das Recht alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
3.5.2
In den Versammlungen hat jedes Mitglied, das nicht mehr als 6 Monate beitrags-
rückständig ist, eine Stimme.
3.5.3 Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.5.4 In besonderen Fällen kann der Verein Ermäßigung beschließen.
3.5.5
Beiträge sind Bringschulden und im voraus fällig. Sie sollten möglichst auf das
Vereinskonto eingezahlt werden.
3.5.6 Das Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.
3.5.7
Das Mitglied hat seine Fan-Card stets bei sich zu tragen und auf Verlangen
eines
anderen Mitgliedes vorzuweisen; bei Zuwiderhandlung siehe Beipackzettel
4. Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
4.2
Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf eines Kalendervierteljahres
möglich
und muß dem
Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
4.3
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise
die
Interessen
des Vereins verletzt.
4.4 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann beschlossen werden durch
a) die Mitgliederversammlung
b) den
Vorstand.
4.5
Im Falle des Ausschlusses durch Vorstandsentscheid hat das ausgeschlossene
Mitglied
das Recht,
beim Vorsitzenden schriftlich Beschwerde einzulegen. Der Vorstand ist
dann
verpflichtet, die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheiden
zu lassen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung insoweit, als das Mitglied bis
zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung als beurlaubt gilt.
4.6
Die Fan-Card ist bei Austritt oder Ausschluß an den Verein zurückzugeben.
5. Ehrenmitgliedschaft
5.1
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder den
FC 08
Homburg besonders verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch Mitgliederver-
sammlung
bestätigt. Sie erhalten darüber eine Urkunde.
5.2 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
5.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden
a)
vom Vorstand bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
b) von der
Mitgliederversammlung, wenn das Ehrenmitglied den Interessen des Vereins
geschadet
hat.
6. Wahlrecht
6.1 Das aktive Wahlrecht haben sämtliche Mitglieder.
6.2
Das passive Wahlrecht erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 14.
Lebensjahres.
7. Organe des Vereins
7.1 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der
erweiterte Vorstand
c) die
Mitgliederversammlung
8. Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus:
0. Homer J. Simpson
1. dem
1. Vorsitzenden
2. den
beiden stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem
Kassenwart
4. dem
Schriftführer
5. dem
Zeugwart
6. dem
Beauftragten für Medien und Archiv
8.2 Zum erweiterten Vorstand gehören:
7. der EDV-Beauftragte
8. der
Auslandskorrespondent
9. der
Kassenprüfer
10.
der Jugendbeauftragte
Sie haben das Recht in beratender Funktion an der Vorstandssitzung teilzunehmen.
8.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur
Mitglieder
des Vereins werden.
8.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt.
8.5
Der Verein wird vom 1.Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern nach außen
vertreten.
Diese sind
Vorstand gemäß § 26 BGB.
8.6
Für bestimmte Angelegenheiten kann der Vorstand auch anderen Personen
schriftlich
Vollmacht
erteilen.
8.7
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung tritt zusammen
a) zur Jahresmitgliederversammlung
b) zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung
9.2 Es muß jährlich eine Jahresmitgliederversammlung durchgeführt werden.
9.3
Der 1. Vorsitzende ist zur Einladung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefaßt werden sollen, die an sich der
Jahres-
mitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden, oder wenn ein
Drittel
der
Mitglieder die Einberufung beantragt.
9.4
Zu jeder Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mindestens eine Woche vorher
schriftlich
einzuladen.
9.5
Jedes Mitglied hat das Recht Vorschläge vorzubringen und Abstimmung hierüber zu
verlangen.
Wesentliche
Anträge sind dem Vorsitzenden mindestens 3 Tage vorher schriftlich
mitzuteilen
und bilden einen besonderen Punkt der Tagesordnung.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen worden ist.
9.7
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der
anwesenden
Mitglieder
ist schriftlich und geheim abzustimmen.
9.8
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und Satzungsänderung mit Zweidrittel-
mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt.
9.9 Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
10. Auflösung des Vereins
10.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10.2
Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Saarland,
28.12.97